Neunundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt
Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt
§ 228 Einwilligung - Digitale Gesetze
§ 228 Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.