Neunundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt
Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt
§ 216 Tötung auf Verlangen - Digitale Gesetze
§ 216 Tötung auf Verlangen
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.