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§ 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen - Digitale Gesetze
StGB
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt Das Strafgesetz
Zweiter Abschnitt Die Tat
Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit
§ 13 Begehen durch Unterlassen
§ 14 Handeln für einen anderen
§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
§ 16 Irrtum über Tatumstände
§ 17 Verbotsirrtum
§ 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit
Zweiter Titel Versuch
Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme
Vierter Titel Notwehr und Notstand
Fünfter Titel Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Fünfter Abschnitt Verjährung
Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Die Tat
Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit
§ 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.