Untertitel 4 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
Untertitel 5 Aneignung
Untertitel 6 Fund
Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum
Titel 5 Miteigentum
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
Abschnitt 5 Vorkaufsrecht
Abschnitt 6 Reallasten
Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung - Digitale Gesetze
§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.