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§ 86d Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags - Digitale Gesetze
BGB
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
Titel 2 Juristische Personen
Untertitel 1 Vereine
Untertitel 2 Rechtsfähige Stiftungen
§ 80 Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
§ 81 Stiftungsgeschäft
§ 81a Widerruf des Stiftungsgeschäfts
§ 82 Anerkennung der Stiftung
§ 82a Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens
§ 83 Stiftungsverfassung und Stifterwille
§ 83a Verwaltungssitz der Stiftung
§ 83b Stiftungsvermögen
§ 83c Verwaltung des Grundstockvermögens
§ 84 Stiftungsorgane
§ 84a Rechte und Pflichten der Organmitglieder
§ 84b Beschlussfassung der Organe
§ 84c Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern
§ 85 Voraussetzungen für Satzungsänderungen
§ 85a Verfahren bei Satzungsänderungen
§ 86 Voraussetzungen für die Zulegung
§ 86a Voraussetzungen für die Zusammenlegung
§ 86b Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung
§ 86c Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag
§ 86d Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
§ 86e Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung
§ 86f Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung
§ 86g Bekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung
§ 86h Gläubigerschutz
§ 87 Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane
§ 87a Aufhebung der Stiftung
§ 87b Auflösung der Stiftung bei Insolvenz
§ 87c Vermögensanfall und Liquidation
§ 88 Kirchliche Stiftungen
Untertitel 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Abschnitt 4 Fristen, Termine
Abschnitt 5 Verjährung
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
Inhaltsverzeichnis
Buch 1: Allgemeiner Teil
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Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen
§ 86d Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.