§ 721 Persönliche Haftung der Gesellschafter - Digitale Gesetze
§ 721 Persönliche Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.