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BGB
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse
Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
Abschnitt 6 Schuldübernahme
Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 1 Kauf, Tausch
Titel 2 Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
Titel 3 Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Titel 4 Schenkung
Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag
Titel 6 Leihe
§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
§ 599 Haftung des Verleihers
§ 600 Mängelhaftung
§ 601 Verwendungsersatz
§ 602 Abnutzung der Sache
§ 603 Vertragsmäßiger Gebrauch
§ 604 Rückgabepflicht
§ 605 Kündigungsrecht
§ 606 Kurze Verjährung
Titel 7 Sachdarlehensvertrag
Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge
Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge
Titel 10 Maklervertrag
Titel 11 Auslobung
Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag
Titel 14 Verwahrung
Titel 15 Einbringung von Sachen bei Gastwirten
Titel 16 Gesellschaft
Titel 17 Gemeinschaft
Titel 18 Leibrente
Titel 19 Unvollkommene Verbindlichkeiten
Titel 20 Bürgschaft
Titel 21 Vergleich
Titel 22 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
Titel 23 Anweisung
Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber
Titel 25 Vorlegung von Sachen
Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung
Titel 27 Unerlaubte Handlungen
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
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Titel 6: Leihe
§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.