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§ 1993 Inventarerrichtung - Digitale Gesetze
BGB
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 1 Erbfolge
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger
Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben
Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§ 1993 Inventarerrichtung
§ 1994 Inventarfrist
§ 1995 Dauer der Frist
§ 1996 Bestimmung einer neuen Frist
§ 1997 Hemmung des Fristablaufs
§ 1998 Tod des Erben vor Fristablauf
§ 1999 Mitteilung an das Gericht
§ 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung
§ 2001 Inhalt des Inventars
§ 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
§ 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars
§ 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
§ 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
§ 2006 Eidesstattliche Versicherung
§ 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen
§ 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
§ 2009 Wirkung der Inventarerrichtung
§ 2010 Einsicht des Inventars
§ 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
§ 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
§ 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
Untertitel 5 Aufschiebende Einreden
Titel 3 Erbschaftsanspruch
Titel 4 Mehrheit von Erben
Abschnitt 3 Testament
Abschnitt 4 Erbvertrag
Abschnitt 5 Pflichtteil
Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit
Abschnitt 7 Erbverzicht
Abschnitt 8 Erbschein
Abschnitt 9 Erbschaftskauf
Inhaltsverzeichnis
Buch 5: Erbrecht
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Untertitel 4: Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§ 1993 Inventarerrichtung
Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).