Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Verordnungen
Einstellungen öffnen
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
BGB
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
Titel 1 Vormundschaft
Titel 2 Pflegschaft für Minderjährige
Titel 3 Rechtliche Betreuung
Untertitel 1 Betreuerbestellung
Untertitel 2 Führung der Betreuung
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Personenangelegenheiten
Kapitel 3 Vermögensangelegenheiten
Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Unterkapitel 2 Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
Unterkapitel 3 Anzeigepflichten
Unterkapitel 4 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
§ 1848 Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
§ 1849 Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
§ 1850 Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
§ 1851 Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
§ 1852 Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
§ 1853 Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
§ 1854 Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte
Unterkapitel 5 Genehmigungserklärung
Unterkapitel 6 Befreiungen
Untertitel 3 Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht
Untertitel 4 Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
Untertitel 5 Vergütung und Aufwendungsersatz
Titel 4 Sonstige Pflegschaft
Buch 5 Erbrecht
§ 1852 Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Buch 4: Familienrecht
More
Unterkapitel 4: Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
§ 1852 Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
1.
zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute
a)
ein Erwerbsgeschäft oder
b)
einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,
erwirbt oder veräußert,
2.
zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und
3.
zur Erteilung einer Prokura.