Untertitel 3 Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht
Untertitel 4 Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
Untertitel 5 Vergütung und Aufwendungsersatz
Titel 4 Sonstige Pflegschaft
Buch 5 Erbrecht
§ 1847 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte - Digitale Gesetze
§ 1847 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.