Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Verordnungen
Einstellungen öffnen
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 1471 Beginn der Auseinandersetzung - Digitale Gesetze
BGB
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 1 Verlöbnis
Titel 2 Eingehung der Ehe
Titel 3 Aufhebung der Ehe
Titel 4 Wiederverheiratung nach Todeserklärung
Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
Titel 6 Eheliches Güterrecht
Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht
Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Gütertrennung
Kapitel 3 Gütergemeinschaft
Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts
§ 1471 Beginn der Auseinandersetzung
§ 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
§ 1473 Unmittelbare Ersetzung
§ 1474 Durchführung der Auseinandersetzung
§ 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
§ 1476 Teilung des Überschusses
§ 1477 Durchführung der Teilung
§ 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung
§ 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
§ 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
§ 1481 Haftung der Ehegatten untereinander
§ 1482 Eheauflösung durch Tod
Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Kapitel 4 Wahl-Zugewinngemeinschaft
Untertitel 3 (weggefallen)
Titel 7 Scheidung der Ehe
Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
Buch 5 Erbrecht
Inhaltsverzeichnis
Buch 4: Familienrecht
More
Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts
§ 1471 Beginn der Auseinandersetzung
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.