Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
§ 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken - Digitale Gesetze
§ 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken
Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.