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§ 94 Übergangsregelung - Digitale Gesetze
1. WOMitbestG
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Teil 2 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
Teil 3 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 92 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen
§ 93 Berechnung von Fristen
§ 94 Übergangsregelung
§ 95 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 94 Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.