§ 89 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Betriebswahlvorstands an die
Delegierten
(1) Die Delegierten stimmen über den Antrag auf Abberufung in einer Versammlung (Delegiertenversammlung) ab. Die Delegiertenversammlung soll innerhalb von sechs Wochen nach der Feststellung, dass ein gültiger Antrag auf Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer vorliegt, stattfinden.
(2) Der Betriebswahlvorstand beruft die Delegierten schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zur Delegiertenversammlung ein; § 71 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung nach Satz 1 soll den Delegierten spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung übersandt werden.
(3) Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den Inhalt des Antrags;
- 2.
die Bezeichnung der antragstellenden Person;
- 3.
die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag auf Abberufung unterzeichnet haben;