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§ 7 Nichtannahme der Zollanmeldung - Digitale Gesetze
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Teil I Erfassung des Warenverkehrs
Teil II Erlangung einer zollrechtlichen Bestimmung
Teil III Befugnisse der Zollverwaltung
Teil IV Vorschriften für Grundstücke und Bauten im grenznahen Raum
Teil V Zollverwaltung, Beistandspflichten
Teil VI Sondervorschriften für Freizonen und andere Teile des Hoheitsgebiets
Teil VII Sonstige Vorschriften
Teil VIII Sonstige Ermächtigungen
Teil IX Steuerordnungswidrigkeiten, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Reiseverkehr
Inhaltsverzeichnis
Teil II: Erlangung einer zollrechtlichen Bestimmung
§ 7 Nichtannahme der Zollanmeldung
(1) Unbeschadet des Zollkodex der Union und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn
1.
die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,
2.
die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder
3.
Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.
(2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn
1.
sie örtlich nicht zuständig ist,
2.
die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind.