(1) Der Zolltarif umfaßt die in Artikel 56 Absatz 2 des Zollkodex der Union genannten Rechtsakte sowie die Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBl. II S. 896) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann, soweit eine deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, im Einvernehmen mit dem für den jeweiligen Bereich fachlich zuständigen Bundesministerium durch Rechtsverordnung
- 1.
aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Erfüllung internationaler vertraglicher Verpflichtungen, Zollsätze des Zolltarifs ermäßigen oder aufheben;
- 2.
den Zolltarif insoweit ändern,
- a)
als dies der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Verträge zur Gründung der Europäischen Union, der Beitrittsverträge hierzu und der Verträge zu deren Änderung, Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Zollunion oder Freihandelszone oder auf Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Union gestattet worden ist;
- b)
als dies zur beschleunigten Verwirklichung der Ziele der unter Buchstabe a bezeichneten Verträge erforderlich ist, wenn sichergestellt ist, daß die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechende Zolltarifänderungen durchführen;
- c)
als die Bundesrepublik Deutschland nach den unter Buchstabe a bezeichneten Verträgen sowie nach den auf die vorbezeichneten Verträge gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Union zur Festsetzung von Zollkontingenten berechtigt ist.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann, soweit eine deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, durch Rechtsverordnung den Zolltarif insoweit ändern,
- 1.
als die Bundesrepublik Deutschland nach den in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Verträgen, auf Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Union oder auf Grund von Beschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten dazu verpflichtet ist;
- 2.
als es zur Durchführung von Verträgen, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diese Union mit anderen Staaten geschlossen haben, sowie von Beschlüssen über die beschleunigte Verwirklichung der Ziele der vorbezeichneten Verträge erforderlich ist;