Teil II Erlangung einer zollrechtlichen Bestimmung
Teil III Befugnisse der Zollverwaltung
Teil IV Vorschriften für Grundstücke und Bauten im grenznahen Raum
Teil V Zollverwaltung, Beistandspflichten
Teil VI Sondervorschriften für Freizonen und andere Teile des Hoheitsgebiets
Teil VII Sonstige Vorschriften
Teil VIII Sonstige Ermächtigungen
Teil IX Steuerordnungswidrigkeiten, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Reiseverkehr
§ 23 Überwachung von Freizonen
Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.