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§ 21 Persönliche Beschränkungen - Digitale Gesetze
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Teil I Erfassung des Warenverkehrs
Teil II Erlangung einer zollrechtlichen Bestimmung
Teil III Befugnisse der Zollverwaltung
Teil IV Vorschriften für Grundstücke und Bauten im grenznahen Raum
Teil V Zollverwaltung, Beistandspflichten
Teil VI Sondervorschriften für Freizonen und andere Teile des Hoheitsgebiets
Teil VII Sonstige Vorschriften
Teil VIII Sonstige Ermächtigungen
Teil IX Steuerordnungswidrigkeiten, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Reiseverkehr
Inhaltsverzeichnis
Teil VI: Sondervorschriften für Freizonen und andere Teile des Hoheitsgebiets
§ 21 Persönliche Beschränkungen
Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.