Abschnitt 5 Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde
Abschnitt 6 Übergangsregelungen
§ 98 Anwesenheit weiterer Personen - Digitale Gesetze
§ 98 Anwesenheit weiterer Personen
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zum mündlichen Abschnitt und zum praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung beobachtende Personen entsenden.