Abschnitt 5 Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde
Abschnitt 6 Übergangsregelungen
§ 100 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Eignungsprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die antragstellende Person
1.
diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat oder
2.
in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch begangen hat.