Erster Abschnitt Fachliche Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen
Zweiter Abschnitt Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
Eingangsformel
Auf Grund des § 55 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: