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§ 21 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Werkstättenverordnung (WVO)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Fachliche Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen
Zweiter Abschnitt Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.