§ 66c Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit
(1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt den folgenden Stellen, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist, vertrauliche Informationen:
- 1.
den Strafverfolgungsbehörden,
- 2.
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- 2a.
dem Bundesamt für Justiz,
- 3.
den Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
- 4.
den Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände,
- 5.
der Deutschen Bundesbank,
- 6.
der Europäischen Zentralbank,
- 7.
den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie
- 8.
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.
Für den Informationsaustausch zwischen der Abschlussprüferaufsichtsstelle und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gilt § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen können der Abschlussprüferaufsichtsstelle Informationen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtsstelle erforderlich ist.
(2) Unbeschadet der Artikel 31 bis 33 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle in Bezug auf die in § 66a genannten Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie den europäischen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben der zuständigen Stellen im Einzelfall erforderlich ist. In diesem Rahmen leisten die Stellen sich insbesondere Amtshilfe, tauschen Informationen aus und arbeiten bei Untersuchungen zusammen. § 57 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten findet insbesondere im Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 statt. Sie erstreckt sich auch auf die Bereiche der Angleichung