(1) Ist die Bundesanstalt die nach § 56 zuständige Behörde, kann sie Aufsichtskollegien einrichten, um die Ausübung der in Absatz 2 genannten Aufgaben zu unterstützen. Dabei stellt die Bundesanstalt die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittstaaten sicher, insbesondere zur Erfüllung der Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Bundesanstalt kann auch dann Aufsichtskollegien einrichten, wenn sich Tochterunternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe, an deren Spitze ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem Vertragsstaat, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, in einem Drittstaat befinden.
(2) Die Aufsichtskollegien beschließen den Rahmen, innerhalb dessen die Bundesanstalt als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und andere zuständige Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten folgende Aufgaben wahrnehmen:
- 1.
Ausübung von Informationspflichten in einer Krisensituation gemäß § 57,
- 2.
Koordinierung von Informationsanfragen, sofern dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist,
- 3.
Koordinierung von Informationsanfragen, falls mehrere zuständige Behörden von Wertpapierinstituten, die derselben Gruppe angehören, die Informationen über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für das betreffende Wertpapierinstitut geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, entweder bei der zuständigen Stelle des Herkunftsvertragsstaates eines Clearingmitglieds oder bei der zuständigen Stelle der qualifizierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen,
- 4.
Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Behörden und mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010,
- 5.
Einigung auf eine freiwillige Übertragung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen sowie
- 6.
Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung nicht notwendiger aufsichtlicher Doppelanforderungen.