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Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Erlaubnis; Geschäftsleiter; Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan; Inhaber bedeutender Beteiligungen
Kapitel 3 Informationen über die zuständigen Sicherungseinrichtungen
Kapitel 4 Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Kapitel 5 Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten; Solvenzaufsicht
Kapitel 6 Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
Kapitel 7 Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Prüferbestellung und Prüfung
Kapitel 7a DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858
Kapitel 8 Maßnahmen bei Gefahr
Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften, öffentliche Bekanntmachung und Mitteilungen in Strafsachen
Kapitel 10 Übergangsvorschriften
§ 55 Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 5: Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten; Solvenzaufsicht
Abschnitt 3: Besondere Befugnisse der Bundesanstalt bei der laufenden Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
§ 55 Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über
1.
ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach § 47,
2.
die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und
3.
den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.