Kapitel 2 Erlaubnis; Geschäftsleiter; Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan; Inhaber bedeutender Beteiligungen
Kapitel 3 Informationen über die zuständigen Sicherungseinrichtungen
Kapitel 4 Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Kapitel 5 Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten; Solvenzaufsicht
Kapitel 6 Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
Kapitel 7 Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Prüferbestellung und Prüfung
Kapitel 7a DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858
Kapitel 8 Maßnahmen bei Gefahr
Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften, öffentliche Bekanntmachung und Mitteilungen in Strafsachen
Kapitel 10 Übergangsvorschriften
§ 42 Länderspezifische Berichterstattung
In Deutschland zugelassene Wertpapierinstitute, die in anderen Vertragsstaaten oder in Drittstaaten über Zweigniederlassungen oder über Tochterunternehmen verfügen, die als Finanzinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzustufen sind, haben jährlich, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, die folgenden Angaben in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, sie nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen:
1.
Firma, Art der Tätigkeiten und Sitz sämtlicher Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen,
2.
den Umsatz,
3.
die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,