(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
Durchführen und Bewerten von Weinanalysen,
- 2.
Einsetzen von Hilfsstoffen,
- 3.
Ermitteln einer Verschnittmenge von Weinen verschiedener Sorten anhand eines Vorversuchs,
- 4.
Ermitteln einer Süßreservemenge anhand eines Vorversuchs,
- 5.
Ermitteln einer Schönung anhand eines Vorversuchs,
- 6.
Einsetzen von Kellereimaschinen und Geräten,
- 7.
Vorstellen und Bewerten von Wein und Sekt,
- 8.
Prüfen eines Grundweins auf Versektungsmöglichkeit,
- 9.
Fertigstellen eines Saftes oder Nektars,
- 10.
Fertigstellen eines Destillats.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.