Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
Teil II Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Teil III Verwaltungsakt
Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Teil V Besondere Verfahrensarten
Teil VI Rechtsbehelfsverfahren
Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Teil VIII Schlussvorschriften
§ 91 Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.