Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
Teil II Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Teil III Verwaltungsakt
Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Teil V Besondere Verfahrensarten
Teil VI Rechtsbehelfsverfahren
Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Teil VIII Schlussvorschriften
§ 100 Landesgesetzliche Regelungen
Die Länder können durch Gesetz
1.
eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
2.
bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.