Teil III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Teil IV Kosten und Vollstreckung
Teil V Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 98 - Digitale Gesetze
§ 98
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.