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§ 72 - Digitale Gesetze
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Inhaltsübersicht
Teil I Gerichtsverfassung
Teil II Verfahren
Teil III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Teil IV Kosten und Vollstreckung
Teil V Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil II: Verfahren
8. Abschnitt: Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
§ 72
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.