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Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeiner Teil
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige
Teil 3 Schlussvorschriften
§ 90 Erweiterter Aufwendungsersatz - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Allgemeiner Teil
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Abschnitt 2: Sachversicherung
§ 90 Erweiterter Aufwendungsersatz
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.