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Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeiner Teil
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige
Teil 3 Schlussvorschriften
§ 75 Unterversicherung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Allgemeiner Teil
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Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 75 Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.