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§ 71 Abschlussvollmacht - Digitale Gesetze
Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeiner Teil
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige
Teil 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Allgemeiner Teil
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Unterabschnitt 2: Vertretungsmacht
§ 71 Abschlussvollmacht
Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.