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§ 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles - Digitale Gesetze
Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeiner Teil
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige
Teil 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Einzelne Versicherungszweige
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Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.