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§ 27 Übergangsregelung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Erlaubnisverfahren, Sachkundenachweis, Weiterbildung
Abschnitt 2 Vermittlerregister
Abschnitt 3 Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
Abschnitt 4 Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Informationspflichten
Abschnitt 5 Ergänzende Vorschriften für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
Abschnitt 6 Zahlungssicherung des Gewerbetreibenden zugunsten des Versicherungsnehmers
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 7: Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung
§ 27 Übergangsregelung
Ein vor dem 1. Januar 2009 erworbener Abschluss als Versicherungsfachmann oder Versicherungsfachfrau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 2 gleich.