§ 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung
(1) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur ergehen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
- a)
Gefahren für die Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können und
- b)
Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird,
- 2.
umweltrechtliche Vorschriften und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen,
- 3.
Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt sind,
- 4.
Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind.
Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der Anlage 1 darf der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
(2) Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses zulässig.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangenehmigung entsprechend.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss muss zumindest die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, die mit der Zulassungsentscheidung verbunden sind,
- 2.
eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen,
- 3.
eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören