Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 3 Strategische Umweltprüfung
Teil 4 Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
Teil 5 Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
Teil 6 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
Teil 7 Schlussvorschriften
§ 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung - Digitale Gesetze
§ 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung
Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen.