Abschnitt 3 Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen
Abschnitt 4 Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen
Abschnitt 5 Aufbereitung
Abschnitt 6 Untersuchungspflichten des Betreibers
Abschnitt 7 Risikobasierter Ansatz
Abschnitt 8 Zugelassene Untersuchungsstellen
Abschnitt 9 Durchführung von Trinkwasseruntersuchungen
Abschnitt 10 Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher
Abschnitt 11 Pflichten des Betreibers bei der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Höchstwerten, bei der Nichterfüllung von Anforderungen und bei außergewöhnlichen Vorkommnissen; Verbote
Abschnitt 12 Pflichten der zugelassenen Untersuchungsstelle
Abschnitt 13 Überwachung
Abschnitt 14 Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr
Abschnitt 15 Berichtswesen
Abschnitt 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 61 Anordnungen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenvorsorge
Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechenden Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage
1.
die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten zugelassenen Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten Verfahren und zu bestimmten Zeiten zu nehmen hat,
2.
bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren durchzuführen hat,
3.
bestimmte Untersuchungen außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen unverzüglich durchzuführen hat,
4.
die für den Betreiber verpflichtenden Untersuchungen nach den §§ 28, 29, 31 und 32
a)
in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen durchzuführen hat und
b)
an einer größeren Anzahl von Proben durchzuführen hat,
5.
Untersuchungen durchzuführen hat zur Feststellung,
a)
ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, und
b)
ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter, die keine Mikroorganismen sind, in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, oder
6.
Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind,
a)
um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die einer der folgenden Umstände hindeutet:
aa)
die Überschreitung der nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter,
bb)
die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter,
cc)
die Überschreitung der nach § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 3 vom Gesundheitsamt festgelegten Höchstwerte für mikrobiologische und chemische Parameter,
dd)
die Nichterfüllung der nach § 20 Absatz 1 und 2 festgelegten Anforderungen an Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren oder