Abschnitt 3 Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen
Abschnitt 4 Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen
Abschnitt 5 Aufbereitung
Abschnitt 6 Untersuchungspflichten des Betreibers
Abschnitt 7 Risikobasierter Ansatz
Abschnitt 8 Zugelassene Untersuchungsstellen
Abschnitt 9 Durchführung von Trinkwasseruntersuchungen
Abschnitt 10 Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher
Abschnitt 11 Pflichten des Betreibers bei der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Höchstwerten, bei der Nichterfüllung von Anforderungen und bei außergewöhnlichen Vorkommnissen; Verbote
Abschnitt 12 Pflichten der zugelassenen Untersuchungsstelle
Abschnitt 13 Überwachung
Abschnitt 14 Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr
Abschnitt 15 Berichtswesen
Abschnitt 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.
(1) Der Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat das Trinkwasser, sofern es im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, durch eine systemische Untersuchung der Wasserversorgungsanlage nach den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Bedingungen und zeitlichen Vorgaben auf den Parameter Legionella zu untersuchen, wenn
1.
sich in der Wasserversorgungsanlage eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befindet mit
a)
einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer, jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern, oder
b)
einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird,
2.
sich in der Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, und
3.
die Wasserversorgungsanlage sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet.
(2) Die Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. nach Absatz 1 sind in folgender Häufigkeit durchzuführen:
1.
bei mobilen Wasserversorgungsanlagen in einer vom Gesundheitsamt festzulegenden Häufigkeit,
2.
bei Gebäudewasserversorgungsanlagen
a)
mindestens alle drei Jahre, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
b)
im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern nicht das Gesundheitsamt nach Absatz 3 ein längeres Untersuchungsintervall festlegt,
3.
bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen in einer vom Gesundheitsamt festzulegenden Häufigkeit.
(3) Das Gesundheitsamt kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, wenn
1.
bei einer Gebäudewasserversorgungsanlage bei den jährlichen Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden sind und
2.
die Gebäudewasserversorgungsanlage und ihre Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Satz 1 gilt nicht für Gebäudewasserversorgungsanlagen in Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes, Pflegeeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit Legionella spec. befinden.
(4) Bei einer neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage ist die erste Untersuchung auf den Parameter Legionella spec. nach Absatz 1 innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.