§ 28 Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter, Indikatorparameter und Aufbereitungsstoffe bei zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen; Untersuchungsplan - Digitale Gesetze
Abschnitt 3 Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen
Abschnitt 4 Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen
Abschnitt 5 Aufbereitung
Abschnitt 6 Untersuchungspflichten des Betreibers
Abschnitt 7 Risikobasierter Ansatz
Abschnitt 8 Zugelassene Untersuchungsstellen
Abschnitt 9 Durchführung von Trinkwasseruntersuchungen
Abschnitt 10 Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher
Abschnitt 11 Pflichten des Betreibers bei der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Höchstwerten, bei der Nichterfüllung von Anforderungen und bei außergewöhnlichen Vorkommnissen; Verbote
Abschnitt 12 Pflichten der zugelassenen Untersuchungsstelle
Abschnitt 13 Überwachung
Abschnitt 14 Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr
Abschnitt 15 Berichtswesen
Abschnitt 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter, Indikatorparameter und Aufbereitungsstoffe bei zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen; Untersuchungsplan
(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat Untersuchungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasserinstallation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Die Untersuchungen sind durchzuführen im Hinblick auf
1.
die für mikrobiologische Parameter
a)
in § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte und
b)
nach § 6 Absatz 4 festgelegten Höchstwerte,
2.
die für chemische Parameter
a)
in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte und
b)
nach § 7 Absatz 3 festgelegten Höchstwerte,
3.
die für Indikatorparameter nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte und Anforderungen, einschließlich einer Beurteilung der Korrosivität nach § 8 Absatz 3 Satz 2,
4.
die für Indikatorparameter nach § 65 Absatz 3 Satz 3 festgelegten Werte und abweichenden Anforderungen und
5.
die für chemische Parameter nach § 66 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Maßnahmenwerte.
Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 6 Teil I.
(2) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat zur Durchführung der Untersuchungen nach Absatz 1 einen Plan aufzustellen (Untersuchungsplan). Der Untersuchungsplan ist mindestens für ein Jahr aufzustellen und hat Folgendes zu enthalten:
1.
Angaben zum Umfang der zu untersuchenden Parameter unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 3 und der vom Gesundheitsamt nach § 38 Absatz 4 getroffenen Entscheidungen,
2.
Angaben zur Häufigkeit der zu untersuchenden Parameter unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 3 und der vom Gesundheitsamt nach § 38 Absatz 4 getroffenen Entscheidungen,
3.
Angaben zu den Stellen der Probennahme bestehend aus
a)
der Adresse der Stelle der Probennahme bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
b)
der Bezeichnung der Entnahmestelle,
c)
dem Zeitpunkt der Probennahme und
4.
die Angabe des Probennahmeverfahrens nach § 42.
Der Betreiber hat den Untersuchungsplan im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt aufzustellen, diesen zu diesem Zweck vor seiner Anwendung schriftlich oder elektronisch an das Gesundheitsamt zu übermitteln und den Untersuchungsplan entsprechend den Vorgaben des Gesundheitsamts, sofern dieses solche festlegt, anzupassen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann das Gesundheitsamt bei einer dezentralen Wasserversorgungsanlage für die in Anlage 6 Teil I Anmerkung 2 genannten Parameter der Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 in welchen Zeitabständen innerhalb eines von ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 6 Teil I Anmerkung 2 genannten Parameter der Gruppe B zu einer Überschreitung der Grenzwerte oder einer Nichterfüllung der Anforderungen nach den §§ 6 bis 8 im Trinkwasser führen können. Weicht das Gesundheitsamt von den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 3 ab, so hat es die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, dem Betreiber der betroffenen dezentralen Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.
(4) Trinkwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 54 durchgeführt werden, kann der Betreiber auf den Umfang und die Häufigkeit der nach Absatz 1 durchzuführenden Untersuchungen anrechnen und im Untersuchungsplan nach Absatz 2 berücksichtigen.
(5) Wird aus einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage Trinkwasser an eine andere zentrale Wasserversorgungsanlage oder dezentrale Wasserversorgungsanlage abgegeben, so kann das Gesundheitsamt bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 der Betreiber welcher Wasserversorgungsanlage jeweils durchzuführen hat.
(6) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat Untersuchungen durchzuführen, mit denen festgestellt werden kann, ob die allgemeinen Anforderungen an die Aufbereitung nach § 19 eingehalten werden. Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sind in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 festgelegt.