Abschnitt 3 Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen
Abschnitt 4 Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen
Abschnitt 5 Aufbereitung
Abschnitt 6 Untersuchungspflichten des Betreibers
Abschnitt 7 Risikobasierter Ansatz
Abschnitt 8 Zugelassene Untersuchungsstellen
Abschnitt 9 Durchführung von Trinkwasseruntersuchungen
Abschnitt 10 Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher
Abschnitt 11 Pflichten des Betreibers bei der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Höchstwerten, bei der Nichterfüllung von Anforderungen und bei außergewöhnlichen Vorkommnissen; Verbote
Abschnitt 12 Pflichten der zugelassenen Untersuchungsstelle
Abschnitt 13 Überwachung
Abschnitt 14 Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr
Abschnitt 15 Berichtswesen
Abschnitt 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Allgemeine Anforderungen an Werkstoffe und Materialien für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen
Werkstoffe und Materialien, die für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden und die Kontakt mit dem Rohwasser oder Trinkwasser haben, dürfen nicht
1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers beeinträchtigen,
3.
die Vermehrung von Mikroorganismen fördern oder
4.
Stoffe in größeren Mengen in das Wasser abgeben, als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.