§ 92 Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung
(1) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen.
(2) Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 5 vorliegen. Die Regelungen in Satz 3 und Absatz 3 bleiben hiervon unberührt. § 91 Absatz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle harmonisierter Frequenzen bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 91 Absatz 9 Satz 1 insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist:
- 1.
die Erfüllung der in den §§ 2 und 87 festgelegten Ziele sowie von Zielen des Gemeinwohls gemäß dem Recht der Europäischen Union oder dem nationalen Recht,
- 2.
die Umsetzung einer technischen Umsetzungsmaßnahme nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG,
- 3.
die Sicherstellung der ordnungsgemäßen und fristgerechten Einhaltung der an das betreffende Frequenznutzungsrecht geknüpften Bedingungen,
- 4.
die Notwendigkeit, im Einklang mit § 105 den Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden,
- 5.
die Notwendigkeit, die Nutzung der Frequenzen in Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Märkte effizienter zu gestalten,
- 6.
die Notwendigkeit, erhebliche Störungen der Dienste zu verhindern, und
- 7.
die Nachfrage nach Frequenzen bei anderen Unternehmen als denen, die im betreffenden Frequenzbereich über Nutzungsrechte verfügen.
(3) Harmonisierte Frequenzen für drahtlose Breitbanddienste werden für mindestens 15 Jahre zugeteilt. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur eine kürzere Befristung festlegen für
- 1.
begrenzte geografische Gebiete mit äußerst lückenhaftem oder gar keinem Zugang zu Hochgeschwindigkeitsnetzen,
- 2.
bestimmte kurzfristige Projekte,