(1) Hat die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 9 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann sie nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die Bundesnetzagentur legt bei der Entscheidung zur Wahl des Vergabeverfahrens gemäß Satz 1 die allgemeinen Ziele des Verfahrens fest. Die Ziele sind zusätzlich zur Förderung des Wettbewerbs und der Verbesserung der Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt:
- 1.
Gewährleistung der erforderlichen Dienstequalität,
- 2.
Förderung der effizienten Nutzung von Frequenzen, unter anderem unter Berücksichtigung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen und der Höhe der Abgaben, oder
- 3.
Förderung von Innovation und Geschäftsentwicklung.
(2) Es ist dasjenige Vergabeverfahren durchzuführen, das am besten geeignet ist, die Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 zu erreichen. Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind, ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 nicht durchzuführen.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung über die Wahl des Vergabeverfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren unter Angabe der Gründe. Zudem veröffentlicht sie die dazugehörigen Frequenznutzungsbestimmungen. Sie legt die Ergebnisse einer mit der Entscheidung in Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes dar.
(4) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens
- 1.
die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren,
- 2.
die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen,
- 3.
die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist, und
- 4.