............................................................................. Bei der Prüfung waren nach § 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten zugelassene Studierende – ein/e Vertreter/in der zuständigen Tierärztekammer – nicht – zugegen (falls solche Personen zugegen waren: Der/Die Studierende hat sich mit der Anwesenheit dieser Personen einverstanden erklärt.).