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§ 23 Ordnungswidrigkeiten - Digitale Gesetze
Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes (SysStabV)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
Abschnitt 3 Nachrüstung von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Nachrüstung von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Zugangsbestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
2.
entgegen § 13 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Frequenzschutzeinstellungen den dort genannten Vorgaben entsprechen,
3.
entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Nachrüstung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
4.
entgegen § 14 Absatz 1 eine Entkupplungsschutzeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet,
5.
entgegen § 18 Absatz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt oder
6.
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 einem Netzbetreiber Zugang zu einer Anlage nicht gewährt.