Fünfter Abschnitt Durchführung von Aufgaben durch Verbände und Dritte
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 5 Belegpflicht
Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs- und Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Es ist sicherzustellen, daß eine nochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen ist.