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§ 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel - Digitale Gesetze
Strafgesetzbuch (StGB)
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel
Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.