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§ 89 Arbeitsausschüsse - Digitale Gesetze
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (StBAPO)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
§ 1 Gegenstand der Verordnung
Teil 1 Vorbereitungsdienst für den einfachen Steuerverwaltungsdienst
Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Teil 3 Aufstiegsverfahren
Teil 4 Einführung in den höheren Steuerverwaltungsdienst
Teil 5 Koordinierungsausschuss
Teil 6 Personalvertretung
Teil 7 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 5: Koordinierungsausschuss
§ 89 Arbeitsausschüsse
(1) Der Koordinierungsausschuss kann zur Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden.
(2) Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverständige Beschäftigte aufgenommen werden.