Abschnitt II Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
Abschnitt III Aufbewahrung
Abschnitt IV Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
Abschnitt V Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
Abschnitt VI Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
Abschnitt VII Sonstige Vorschriften
Abschnitt VIII Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt IX Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
Anlage I (zu § 15a Absatz 1 und 3) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3
(Fundstelle: BGBl I 2017, 1604)
1.
Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
1.1
Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller,
1.2
Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Personen (Absender, Beförderer, Empfänger),
1.3
Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der zuständigen Behörden nach § 36 für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, § 27 oder des Befähigungsscheins nach § 20 für die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen,
1.4
Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,
1.5
Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,
1.6
Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,
1.7
Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
2.
Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
2.1
Ausstellende Behörde und Nummer des Genehmigungsbescheids,
2.2
Name und Anschrift des Antragstellers oder Empfängers,
2.3
Namen und Anschriften derjenigen am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind,
2.4
Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,
2.5
Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,
2.6
Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,
2.7
Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.8
Nebenbestimmungen gemäß § 15a Absatz 3 für das Verbringen der Explosivstoffe.